Muss der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellen?

Muss der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellen?Wer zahlt die Arbeitskleidung?

Arbeitskleidung bezeichnet Kleidungsstücke, die der eigenen Kleidung Schutz bieten sollen und für die Durchführung bestimmter Arbeitsleistungen erforderlich sind. Im Alltag treffen wir auf Arbeitsbekleidung in zahlreichen Branchen und Bereichen wie Gastronomie, Pflege oder in Fitnessstudios. Eine gesetzliche Regelung, wann Arbeitskleidung zu tragen ist und ob überhaupt gibt es nicht. Sie obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Tatsache ist auch der wesentliche Unterschied zur Schutzkleidung, was Auswirkungen auf die Anschaffung hat. Wann übernimmt also der Arbeitgeber die Kosten bei Berufskleidung und wann bei Schutzkleidung? Muss der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellen? Wir klären auf.

Was ist Arbeitskleidung und was Schutzkleidung?

Während Arbeitsbekleidung vor allem für ein einheitliches Erscheinungsbild und die Darstellung des Unternehmens nach außen sorgen und die eigene Kleidung bei der Tätigkeit schützen soll, beugt Schutzkleidung Gefahren vor. Vor allem im Handwerk, Industrie und medizinischen Bereichen sind spezielle Kleidungsstücke zum Schutz des Körpers bei Ausübung der Aufgaben unerlässlich. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Nach § 15 Abs. 2 ArbSchG sind Mitarbeiter dazu verpflichtet Schutzkleidung zu tragen, die vom Arbeitgeber gemäß der Bestimmung gestellt werden.

Dieser wiederum ist nach § 3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG dazu verpflichtet allen Arbeitnehmern diese Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er muss auch für die Reinigung und die Wartung aufkommen. Hierzu zählt jedoch nur die vom Gesetz angeordnete Ausstattung wie Helme, Atemmasken oder Sicherheitsschuhwerk gemäß der Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist Arbeitsbekleidung gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterliegt unternehmensinternen Regularien, die meist in einem Vertrag festgehalten werden. Ist das der Fall, ist der Arbeitnehmer auch in dem Fall verpflichtet die Arbeitskleidung während der Tätigkeit zu tragen. Sie dient wie bereits beschrieben der Außendarstellung und dem Schutz der privaten Kleidung. Was heißt das jetzt aber für die Kosten bei der Arbeitskleidung?

Wer übernimmt für die Arbeitskleidung die Kosten?

Muss der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellen? Während die Kostenübernahme bei Schutzkleidung klar geregelt ist, zeigt sich das bei der Arbeitskleidung nicht so deutlich. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem einschlägigen Tarifvertrag sind die Kosten für die Arbeitsbekleidung sowie die Reinigung vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Dennoch gibt es dabei Ausnahmen. Denn es ist grundsätzlich auch zulässig, dass eine Kostenbeteiligung bei Arbeitskleidung verpflichtend ist. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit Arbeitsbekleidung zu bezuschussen oder der Arbeitnehmer kann diese absetzen.

Arbeitskleidung: Zuschüsse

Jeder Arbeitgeber, von dem das Tragen von Arbeitskleidung verlangt wird, kann steuerfreie Zuschüsse erhalten. Eine Möglichkeit für die Arbeitsbekleidung Zuschüsse zu erhalten, ist die betriebliche Kleiderkasse bzw. die Dienstkleidungszuschüsse. Wichtig ist dabei, dass die Arbeitsbekleidung bestimmte und festgeschriebene Kriterien erfüllt. Sie muss auf den jeweiligen Beruf und die Tätigkeit zugeschnitten sein und eine berufliche Funktion erfüllen. Ein wesentliches Kennzeichen von Arbeitskleidung ist das Firmenlogo.

Um für die Arbeitskleidung Zuschüsse zu erhalten, muss zudem das Tragen aufgrund der Optik und Beschaffenheit von der privaten Nutzung ausgeschlossen werden können. Geregelt werden die steuerfreien Zuwendungen an Arbeitnehmer ebenso im Arbeitsrecht. Hier heißt es: „Soweit es sich um typische Berufskleidung handelt, bleibt die vom Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Überlassung gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei.

Zur typischen Berufskleidung gehören:

  • Arbeitsschutzkleidung, die auf die jeweilig ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist oder
  • Kleidungsstücke, die nach ihren uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem (Logo) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

In beiden Fällen muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein.“ Wichtig ist zudem, dass die Kosten für die Arbeitskleidung nicht zu Benachteiligungen führen dürfen. Wenn die Anschaffung in keinem Verhältnis zum Gehalt steht, ist dies unzulässig.

Werbekostenabzug der Arbeitskleidung für den Arbeitnehmer

Muss der Arbeitnehmer für die Berufskleidung die Kosten selbst tragen, besteht die Möglichkeit diese bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in Form von Werbungskosten abzusetzen. Auch hier gilt wieder, dass die Arbeitskleidung ausschließlich für berufliche Zwecke ausgelegt sein muss. Sobald die Kleidung auch privat getragen werden kann, entfällt die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs. Ebenso entfallen diese, wenn die Aufwendungen für die Arbeitskleidung deutlich zu hoch ausfallen als gemeinhin üblich. Der Werbungskostenabzug kann auch für Reinigung und Pflege genutzt werden. Sollten Sie noch weitere Fragen zur Arbeitskleidung plus Kosten haben, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.